Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Im Pferdesport zählt Fairness zu den wichtigsten Geboten. Das sollte auch unter Geschäftspartnern so sein. Dennoch gibt es einige Punkte, auf die wir hinweisen wollen:

Aufträge

  1. Ein der PR-Agentur Volker Tauchnitz (im Folgenden Agentur genannt) erteilter Auftrag ist in jedem Fall ein Urhebervertrag. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 31 des Urhebergesetzes. Auch Entwürfe und Gestaltungsvorschläge der Agentur gelten als persönliche geistige Schöpfung.
  2. Die Agentur verpflichtet sich, die in der Auftragsbeschreibung bzw. –bestätigung näher bezeichneten Arbeiten zu erstellen. Die Agentur darf seine Aufgaben auch durch Dritte erbringen lassen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dafür vereinbarte Vergütung zu entrichten. Fehlt eine Vereinbarung, so gilt ein Vergütungssatz von 80.- Euro pro Stunde. Dies gilt auch für Autorenkorrekturen, die nach der 2. Korrekturphase erforderlich werden.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk abzunehmen, wenn es zumindest im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wird eine Arbeit der Agentur dem Auftraggeber übergeben, so hat dieser seine Vorbehalte unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend zu machen. Das bedarf der Schriftform. Unterbleibt die Geltendmachung, so gilt die übergebene Arbeit als abgenommen.
  5. Aufträge werden in der Regel vom Auftraggeber schriftlich erteilt. Bei mündlicher Auftragsvergabe erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur, der nur postwendend schriftlich widersprochen werden kann. 

Fälligkeit und Eigentumsvorbehalt

  1. Die vereinbarte Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen fällig. Wird das Werk in Teilen abgenommen, so ist bei der Teilabnahme eine entsprechend vereinbarte Teilsumme der Vergütung fällig.
  2. Erstreckt sich der Auftrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so kann die Agentur jederzeit Abschlagzahlungen entsprechend dem bereits erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
  3. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, werden die ausstehenden Beträge mit 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  4. Für jede Mahnung, die nach Verzugsbeginn oder mehr als einem Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann die Agentur Mahnkosten in Höhe von 5.- Euro + Mwst. erheben.
  5. Der Agentur bleibt bis zur endgültigen Bezahlung der Vergütung Eigentümer des Werkes und behält sich das Zurückbehaltungsrecht vor. Gerichtsstand bei eventuellen Streitigkeiten ist Lübeck.

Haftung

  1. Den Inhalt der Werbeaussagen hat allein der Auftraggeber zu vertreten. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Leistungen und Produkte des Auftraggebers. Die von der Agentur zu erstellenden Werbemittel werden vor der Produktion dem Auftraggeber zu Abnahme vorgelegt. Mit der Freigabe durch den Auftraggeber übernimmt dieser voll die Haftung für den Inhalt, mit Ausnahme von Änderungen, die da nach der Freigabe nicht vom Auftraggeber verursacht wurden.
  2. Der Auftraggeber hat die ihm übergebenen Arbeiten unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Ansprüche auf Gewährleistung sind der Agentur gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Unterbleibt diese Geltendmachung, so gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsrechte.
  3. Soweit der Auftrag sich auf die Erstellung einer zum Druck geeigneten Datei bezieht, kann die annähernd korrekte Darstellung von Farben nur dann gewährleistet werden, wenn der Auftrag auch einen Proof beinhaltet.

Nutzungsrechte

  1. Sämtliche von der Agentur erstellten Entwürfe und Arbeiten sind urheberrechtlich geschützt. Die ungenehmigte Nutzung dieser Werke ist nicht erlaubt, auch nicht in veränderter Form. Die Genehmigung muss schriftlich angefragt und bestätigt werden. Unabhängig von der Genehmigung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur Nutzung dieser Werke erst nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur. Das Nutzungsrecht beschränkt sich nur auf den vereinbarten Umfang des jeweiligen Auftrags. Sofern nicht anders vereinbart, gilt dies nur für eine einmalige Verwendung.
  2. Bis zur Abwicklung des Auftrages verpflichtet sich die Agentur zur Geheimhaltung der Inhalte, sofern diese nicht vorher bekannt sind oder die Bekanntgabe durch den Auftraggeber erwünscht ist.

Schlussbemerkung
Für alle mit der Agentur vereinbarten Aufträge und Verträge gelten die o. g. Bedingungen. Anders lautende Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen die Agentur nicht ausdrücklich widerspricht. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.